Anwaltskanzlei Matthias F. Uhler
Teilzeitbegehren

Teilzeitbegehren

Ein Teilzeitarbeitsverhältnis kann direkt bei Vertragsbeginn als solches begründet werden. Da es aber immer wieder Gründe dafür geben kann, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit reduzieren möchte, zum Beispiel die Erziehung von Kindern, ist es auch möglich, dass der Arbeitnehmer einseitig von dem Arbeitgeber verlangt, dass die Arbeitszeit reduziert wird. Hierbei ist es unerheblich, ob sich der Arbeitnehmer bereits in einem Teilzeitarbeitsverhältnis befindet oder in Vollzeit arbeitet. Die wesentlichen Vorschriften, die ein solches Teilzeitbegehren regeln finden sich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), sowie im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

15 Abs. 5 BEEG:

Anders als bei Elternzeit, die von keiner Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist, ist dies bei Elternteilzeit anders, weil es hier um einen Anspruch auf Vertragsänderung geht. Elternzeit und Elternteilzeit beruhen auf voneinander zu unterscheidenden Rechtsgrundlagen und bilden keinen einheitlichen, nur durch den Umfang des Verringerungswunsches modifizierten Elternzeitanspruch (BAG 15.4.2008, AP BErzGG § 15 Nr. 50). Ein Antrag auf Elternteilzeit kann von dem Arbeitnehmer auch noch nach der Inanspruchnahme von Elternzeit unter zunächst völliger Freistellung gestellt werden (BAG 9.5.2006, AP BErzGG § 15 Nr. 47; 19.4.2005, AP BErzGG § 15 Nr. 44).

Die Voraussetzungen für einen Teilzeitanspruch nach § 15 BEEG sind:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer in seinem Unternehmen, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung.
  • Der Arbeitnehmer hat eine Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten bei dem Arbeitgeber. Abzustellen ist auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht auf die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung.
  • Die Verringerung muss für mindestens zwei Monate beansprucht werden. Der Beschäftigungsumfang muss mindestens 15 und höchstens 30 Stunden betragen.
  • Es dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe dem Teilzeitbegehren entgegenstehen.
  • Der Antrag auf Elternteilzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich gestellt werden, sofern der Beginn der Elternteilzeit vor dem vollendeten dritten Lebensjahr liegt. Die Verteilung der Arbeitszeit muss vom Arbeitnehmer im Antrag nicht angegeben werden, was aber immer sinnvoll ist.
  • Der Arbeitgeber kann den Antrag, so wie gestellt, oder auch unter Abänderungen Will der Arbeitgeber den Antrag ablehnen, muss er die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit innerhalb von vier bzw. acht Wochen nach Zugang des schriftlichen Verlangens mit ebenfalls schriftlicher Begründung ablehnen. Reagiert der Arbeitgeber auf den Antrag nicht, wird sein Schweigen als Zustimmung behandelt.

8 TzBfG:

  • 15 BEEG ist eine Sondervorschrift, die nur drei Jahre nach Geburt eines Kindes in Anspruch genommen werden kann. Da es aber auch andere Gründe gibt, aus denen der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit reduzieren möchte, das kann übrigens auch die weitere Erziehung des Kindes, nach Ablauf der dreijährigen Elternzeit sein, wird Arbeitnehmern die Möglichkeit eines Teilzeitbegehrens nach § 8 TzBfG eingeräumt. Besonders interessant ist hierbei, daß der Arbeitnehmer die Zustimmung zur Änderung des Arbeitsvertrages mit dem Inhalt einer Neuvereinbarung der Arbeitszeit fordert, er also sowohl einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit als auch auf Verteilung der danach verbleibenden Arbeitszeit entsprechend seiner Wünsche hat. Es geht also nicht nur um den Umfang der Herabsetzung der Arbeitszeit, sondern auch über die Neuverteilung seiner Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann also bei einer nur geringfügigen Reduzierung seiner Arbeitszeit und eine bestimmte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit verlangen (BAG 11.6.2013, NZA 2013, 1074).

Die Voraussetzungen für einen Teilzeitanspruch nach § § 8 TzBfG sind:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer in seinem Unternehmen, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung.
  • Der Arbeitnehmer hat eine Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten bei dem Arbeitgeber. Abzustellen ist auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht auf die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung.
  • Der Antrag muss inhaltlich ausreichend bestimmt sein, so dass der Arbeitgeber ihn nur mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten braucht (BAG 4.2008, NZA 2008, 998 (zu § 15 BEEG); 16.10.2007, NZA 2008, 289; 18.5.2004, NZA 2005, 108 (111)).
  • Der Antrag muss ein kalendermäßig bestimmtes oder bestimmbares Datum für den Beginn der Verringerung enthalten (MHH Rn. 33).
  • Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit muss vom Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn geltend gemacht werden.
  • Es dürfen keine betrieblichen Gründe dem Teilzeitbegehren entgegenstehen.
  • Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der neuen Arbeitszeit entweder seine Zustimmung oder seine Ablehnung mitteilen. Der Arbeitgeber muss seine Entscheidung nicht begründen (BAG 2.2003, NZA 2003, 911 (912)).
  • Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen. Eine mündliche Ablehnung ist unwirksam, ebenso wie die Ablehnung durch Fax oder E-Mail.
  • Liegt innerhalb der gesetzlichen Frist keine Einigung oder Ablehnung bezüglich des Arbeitszeitwunsches vor, wird die Zustimmung des Arbeitgebers zu dem Antrag des Arbeitnehmers fingiert.

Ist ein Begehren nach § 15 BEEG oder § 8 TzBfG günstiger?

Auch wenn die Voraussetzungen für eine Elternteilzeit vorliegen, kann sich der Arbeitnehmer gleichwohl aussuchen, ob er sein Begehren nach § 15 BEEG oder § 8 TzBfG stellt. Der Vorteil der Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG liegt darin, dass das Teilzeitbegehren nicht befristet ist. Hier ist aber zu beachten, dass der befristete Teilzeitanspruch nach dem BEEG für den Arbeitnehmer wesentlich günstiger ausgestaltet ist. Für die Ablehnung eines Teilzeitverlangens nach § 8 TzBfG reichen bereits betriebliche Gründe aus, wohingegen für die Ablehnung nach BEEG dringende betriebliche Gründe erforderlich sind.

§ 9 a TzBfG

Arbeitnehmer können nach § 9a TzBfG  für einen bestimmten Zeitraum in Teilzeit zu arbeiten, ohne befürchten zu müssen, auf unbestimmte Zeit in Teilzeit zu arbeiten. Im Großen und Ganzen entsprechen die Voraussetzungen denen des § 8 TzBfG.

Anders ist allerdings, daß der Anspruch auf begrenzte Teilzeit nach § 9a Abs. 1 Satz 1 TzBfG voraussetzt, dass der Arbeitgeber in seinem Unternehmen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs i. d. R. mehr als 45 Arbeitnehmer – pro Kopf – beschäftigt.

Der Teilzeitzeitraum muss mindestens 1 Jahr und darf höchstens 5 Jahre betragen. Durch diese zeitliche Begrenzung wird Arbeitnehmern und Arbeitgebern Planungssicherheit gegeben.

Weitere Teilzeitansprüche:

Neben § 15 Abs. 6 und 7 kann ein schwerbehinderter Arbeitnehmer einen Teilzeitanspruch nach § 81 Abs. 5 SGB IX (Förderung von Teilzeit bei schwerbehinderten Menschen) geltend machen. Bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes ist ferner § 11 TVöD/TV-L zu wählen, wenn der Wunsch besteht, zunächst eine Teilzeitarbeit mit weniger als 15 Stunden aufzunehmen.

Was ist bei einem Teilzeitbegehren generell zu berücksichtigen?

Aus meiner anwaltlichen Praxis habe ich feststellen müssen, dass ein richtig gestelltes Teilzeitbegehren, für den juristisch nicht geschulten Arbeitnehmer, sehr schwierig darzustellen ist. Die meisten Mandanten, die mit einem bereits gestellten Teilzeitbegehren, welches sie sich als Formular „aus dem Internet heruntergeladen“ haben, in meine Kanzlei kamen, hatten eben wegen dieses Teilzeitbegehrens Probleme. Bei einem Teilzeitbegehren geht es nicht nur darum, sich überhaupt erst einmal zu entscheiden, nach welcher Vorschrift dieses Begehren gestellt werden soll. Es sind auch Formalien zu beachten, die von Nichtjuristen regelmäßig übersehen werden. Häufig besteht meine Tätigkeit dann darin, erst einmal die bereits verursachten Fehler wieder auszubügeln. Es ist daher immer am sinnvollsten, ein Teilzeitbegehren von Anfang an in fachmännische Hände zu legen und einen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Haben Sie Fragen zu dem Thema Teilzeitbegehren, beraten wir Sie hierzu gerne.