Ein Dienstfahrzeug, welches der Arbeitnehmer auch privat nutzen kann, stellt einen Lohnbestandteil dar. Aus diesem Grunde muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil dieser Nutzung auch versteuern. Insbesondere im Zusammenhang mit Kündigungen und Freistellungen (siehe auch: „Freistellung“), gibt es immer wieder Auseinandersetzungen darüber, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, das Dienstfahrzeug auch schon während der Freistellungsphase oder erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dem Arbeitnehmer zurück zu verlangen.
Bei Fahrzeugen, die der Arbeitnehmer nicht zu privaten Zwecken nutzen darf, taucht dieses Problem nicht auf, weil der Arbeitgeber selbstverständlich immer berechtigt ist, ein solches Fahrzeug jederzeit, auch im ungestörten Arbeitsverhältnis, von dem Arbeitnehmer zurück zu verlangen. Dies gilt übrigens auch in Bezug auf sämtliche sonstigen Gegenstände, die dem Arbeitgeber gehören, wie zum Beispiel Computer oder Handy. Auch diese Gegenstände darf der Arbeitgeber jederzeit von dem Arbeitnehmer zurückfordern. Er muss diese Zurückforderung noch nicht einmal begründen.
Bei Fahrzeugen, die der Arbeitnehmer privat nutzen darf, sieht dies vollkommen anders aus.
Zum Arbeitsentgelt gehören auch Sachleistungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 23. 6. 2004 AP BetrVG 1972 § 37 Nr 139) wird in der Freistellungsphase ein Dienstfahrzeug ein reines Privatfahrzeug. Für den Verdienstbegriff kommt es auf die arbeitsvertragliche geldwerte Gegenleistung des Arbeitgebers an (BAG 29. 1. 1971 AP BGB § 611 Anwesenheitsprämie Nr. 2). Der maßgebliche Gesamtverdienst setzt sich aus den festen Bezügen (Bruttoverdienst) einschließlich übertariflicher Zulagen und Zuschlägen zusammen. Sachbezüge wie freie Wohnung oder Verpflegung, zur Privatnutzung überlassenes Dienstfahrzeug sind auch bei Freistellungen grds. weiter zu gewähren, ebenso vermögenswirksame Leistungen.
Der Widerruf der Erlaubnis zur Nutzung während der Freistellungsphase nach einer Kündigung ist nur dann zulässig, wenn dem Arbeitnehmer im Falle des Widerrufs ein Ausgleich gezahlt wird. Außerdem muss eine solche Widerrufsmöglichkeit bereits im Arbeitsvertrag geregelt sein. Hier ist auch erforderlich, dass geregelt ist, wie der Ausgleich für den Fall des Widerrufs berechnet ist. (BAG 8. 11. 1994 AP HGB § 74c Nr. 17; Schaub/Schaub § 58 Rn. 76; Dombrowski/Zettelmeyer NZA 1995, 155).
Entzieht der Arbeitgeber den Dienstwagen rechtswidrig und schuldhaft, ist er dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet (MünchHdbArbR/Hanau § 70 Rdnr. 13. ).