Anwaltskanzlei Matthias F. Uhler
Teilzeit

Teilzeit

Sehr viele Arbeitnehmer arbeiten in Teilzeit. Teilzeit Arbeitnehmer sind solche Arbeitnehmer die zeitlich weniger als Vollzeit arbeiten. Insbesondere Frauen arbeiten in Teilzeitarbeitsverhältnissen. Daher dürfen Arbeitnehmer in Teilzeit auch nicht gegenüber solchen Arbeitnehmern, die Vollzeit arbeiten benachteiligt werden, weil dies sonst zu einer indirekten Frauendiskriminierung führen würde. Bezahlt ein Arbeitgeber für Vollzeitkräfte, die die gleiche Tätigkeit wie Teilzeitkräfte ausüben, einen höheren Lohn, stellt bereits dies eine solche Diskriminierung dar und ist rechtswidrig.

 

Minijobber:

 

Auch Minijobber sind Teilzeitarbeitnehmer und haben daher auch die gleichen Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer. Besonderheiten bestehen hier lediglich im Bereich des Sozialversicherungsrechtes.

 

Begründung von Teilzeitarbeitsverhältnissen:

 

Teilzeitarbeitsverhältnisse können bereits von Anfang an als solche begründet werden. Es ist aber auch möglich, dass der Arbeitnehmer einseitig verlangt, dass seine Arbeitszeit reduziert wird. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer in Vollzeit arbeitet. Auch ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis kann einseitig reduziert werden (siehe auch: „Teilzeitbegehren“).

 

Teilzeit und Urlaub:

 

Da Arbeitnehmer, die in Teilzeit beschäftigt sind die gleichen Ansprüche haben wie solche Arbeitnehmer die in Vollzeit arbeiten, steht Ihnen der Urlaubsanspruch in gleicher Weise zu, wie es bei Arbeitnehmern in Vollzeit der Fall ist. Es besteht häufig immer noch die fehlerhafte Ansicht, dass Arbeitnehmer in Teilzeit, insbesondere Minijobber, geringere oder überhaupt keine Urlaubsansprüche haben. Dies ist unzutreffend. Das Bundesurlaubsgesetz stellt den Mindeststandard dar, der für Urlaubsansprüche in allen Arbeitsverhältnissen gilt. Das Bundesurlaubsgesetz geht von einem Urlaub von vier Wochen pro Jahr aus. Der im Gesetz normierte Urlaubsanspruch von 24 Tagen bezieht sich auf eine 6-Tage Woche. Wird die Arbeit an fünf Tagen pro Woche erledigt, beträgt der Urlaubsanspruch lediglich 20 Tage pro Jahr. Auf diese Weise lässt sich der Urlaubsanspruch für eine teilzeitbeschäftigte Person errechnen. Arbeitet zum Beispiel ein Minijobber nur an einem Tag in der Woche, stehen ihm insgesamt vier Tage Urlaub pro Jahr zu, womit wieder vier Wochen Urlaub erreicht werden. Von erheblicher Bedeutung ist hier die Lage der Arbeitszeit. Wird die Teilzeitarbeit halbtags erledigt, also bei 20 Stunden pro Woche jeweils vormittags 4 Stunden, stehen dem Teilzeitarbeitnehmer, so wie einem Arbeitnehmer in Vollzeit, 20 Tage Urlaub pro Jahr zu. Wird die gleiche Stundenzahl an drei Tagen abgearbeitet, reduziert sich der Urlaubsanspruch auf 12 Tage Urlaub pro Jahr. Auch hier werden wieder vier Wochen Urlaub ermöglicht.

 

 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Haben Sie Fragen zu dem Thema Teilzeitarbeit, beraten wir Sie hierzu gerne.